Wir haben für Sie häufig gestellte Fragen gesammelt und hier beantwortet. Sollten Sie Ihre Frage hier nicht finden, helfen wir Ihnen gerne weiter.
An den Kehr- und Überprüfungspflichten ändert sich nichts!
Eigentümer haben jedoch die Möglichkeit, für bestimmte Aufgaben: Messen, Kehren, Reinigen- einen dafür zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb ihrer Wahl zu beauftragen. ( Dafür benötigt man die Informationen des Feuerstättenbescheids.) Der andere Betrieb muß die fach-und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Diese muß dann dem Eigentümer und dem Bezirksschornsteinfeger bzw. Bezirksbevollmächtigten (vom Eigentümer) übergeben werden. Dies muß innerhalb von 14 Tagen geschehen.
Wenn sie bei ihrem Bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger bleiben, ändert sich nichts für sie. Dann übernimmt er weiterhin die komplette Betreuung ihrer Feuerungsanlagen.Er koordiniert die Termine, alle anfallenden Arbeiten und dokumentiert diese in seinem Kehrbuch.
Abnahmetätigkeiten sowie die Feuerstättenschau (alle 3 Jahre) obliegen weiterhin dem Bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger in dem jeweiligen Kehrbezirk.
Um Sie zu informieren, wann, wie oft und zu welchen Terminen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umweltschutzmessungen an Ihren Feuerungs- und Lüftungsanlagen durchgeführt werden, stellt jeder Bezirksschornsteinfegermeister einen Feuerstättenbescheid aus. Der Feuerstättenbescheid wird nach jeweiliger Aktenlage ausgestellt. Nach Abnahmen und /oder Feuerstättenschauen erhält man einen neuen Bescheid.
Hintergrund dieses Verfahrens ist das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG).
Auf drängen der EU Kommission musste das bisherige Schornsteinfegergesetz geändert werden, um die Wettbewerbs- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der europäischen Union sicherzustellen.
Bei der Feuerstättenschau werden alle Feuerungsanlagenteile und zugehörige und eventuell beeinflussenden Einrichtungen, wie die Brennstoffversorgung und Lagerung, Verbrennungsluftöffnungen und Lüftungsanlagen, durch äußere Inaugenscheinnahme überprüft. Es werden somit auch Bereiche eingesehen, die beim Kehren der Schornsteine, der Immissionsschutzmessung oder Abgaswegüberprüfung nicht kontrolliert werden. Ebenfalls erfolgt ein Vergleich der Leistungsdaten Ihrer Abgasanlagen und Feuerungsanlagen mit den örtlichen Gegebenheiten.
Daher bin ich gesetzlich verpflichtet, diesen gebührenpflichtigen Bescheid in vorliegender Form und Fassung auszustellen. Die Gebühren für die Feuerstättenschau sowie die Gebühren für die Ausstellung des Bescheideslegt der Gesetzgeber fest. Diese dürfen nur noch in dem Jahr der Durchführung abgerechnet und nicht wie vor 2010 auf 5 Jahre verteilt werden. Dies führt leider dazu, dass es teilweise zu erheblichen Unterschieden in den Jahresbeträgen kommen kann. Im Folgejahr ist der in Rechnung gestellte Betrag wenn keine Veränderungen eintreten wieder niedriger.
In der Vergangenheit waren alle Verwaltungskosten in den Grundgebühren integriert. Für alle hoheitlichen „behördlichen“ Verwaltungsakte gibt es zukünftig eigene Rechnungspositionen. Dieses dient im Wesentlichen einer höheren Gebührentransparenz. Der Kunde soll erkennen können, was die jeweiligen praktischen Schornsteinfegertätigkeiten und was die behördlichen Dienstleistungen kosten. Die Gebühr für diesen Feuerstättenbescheid ist deshalb separat ausgewiesen.
Wie kann verfahren werden?
Sollten sie mir und meinen Mitarbeitern, weiterhin Ihr Vertrauen für alle durchzuführenden Arbeiten schenken treten keine Veränderungen ein. Sie müssen nichts veranlassen und können darauf vertrauen, dass wir wie bisher die Dienstleistungen ordnungsgemäß und fristgerecht ausführen werden. Sollten Sie mit dem bisherigen Service und der Arbeitsausführung zufrieden sein und sich lästige Terminverfolgung sowie Aufwand mit Formalitäten ersparen, lassen Sie auch in Zukunft einfach alle Arbeiten in vertrauensvoller und gewohnter Weise von mir und meinen Mitarbeitern vornehmen.